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Haustiere im Testament

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In Italien werden Haustiere nicht als rechtliche Subjekte im Privatrecht betrachtet, sondern als materielle Güter ohne rechtliche und erbliche Fähigkeiten. Daher ist es trotz der Bindung, die Haustiere und ihre Besitzer verbindet, nicht möglich, sie als Erben Ermächtigte oder Vermächtnisse durch Testament oder Vermächtnis einzusetzen. Es gibt jedoch rechtliche Instrumente, um dieses Ziel zu erreichen.

 

Eines dieser Instrumente ist die Last, die in Artikel 647 des italienischen Zivilgesetzbuchs vorgesehen ist. Die Last besteht darin, dass der Empfänger eines Testaments oder eines Vermächtnisses eine Last tragen muss, um ein vorher festgelegtes Ziel zu erreichen. Wenn der Empfänger die Last nicht erfüllt, kann er nicht von den Bestimmungen des Verstorbenen profitieren.

 

Zum Beispiel kann ein Testamentsvollstrecker einen Erben mit der Last betrauen, das Haustier bis zum Ende seines Lebens zu pflegen. Wenn der Erbe die Last nicht erfüllt, sieht Artikel 648 des Zivilgesetzbuchs vor, dass jede Person, die an der Erfüllung der Last interessiert ist, das Gerichteinschalten kann. Das Gericht kann nach festgestelltem Unterlassen die Aufhebung der testamentarischen Bestimmung anordnen.

 

Um die Einhaltung der testamentarischen Bestimmungen sicherzustellen, kann der Testamentsvollstrecker einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestellen. Diese haben die Aufgabe sicherzustellen, dass die letztwilligen Verfügungen des Verstorbenen korrekt ausgeführt werden. Im Falle von Unterlassen oder ungenauem Erfüllen, meldet der Testamentsvollstrecker dies den zuständigen Behörden und kann die Entfernung des Vermächtnisses für das Haustier beantragen.

 

Zusammenfassend, obwohl Haustiere nicht als Erben oder Vermächtnisse eingesetzt werden können, gibt es rechtliche Instrumente, die die Pflege und das Wohl des Tieres auch nach dem Tod des Besitzers durch die Einrichtung von Lasten und die Ernennung von Testamentsvollstreckern sicherstellen können.

 

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